HERC2 und OCA2: der Blauäugigkeit des Täters auf der Spur

Nachdem das mediale Auge zunächst noch recht schläfrig wirkte, sind nun endlich die Zeitungen voll davon: auf Initiative der Länder Baden-Württemberg und Bayern hin, lag dem deutschen Bundesrat kürzlich ein Entwurf zu einer weitreichenden Gesetzesänderung vor (Drucksache 117/17). Es geht dabei um die „Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material„.

Bisher ist es deutschen Ermittlern gestattet eine DNA-Probe, die am einem Tatort gesichert wurde mit einer Datenbank abzugleichen um eine etwaige unmittelbare Übereinstimmung festzustellen. Notfalls – und nur nach richterlicher Zustimmung – kann die Polizei auch eine größere Personengruppe bitten, ihre DNA zur Verfügung zu stellen um sie auf Identität zur sichergestellten DNA zu überprüfen. Wenn dieses Vorgehen nicht zu einem Treffer führt, dann hört bei einem deutschen Kriminalfall in aller Regel an dieser Stelle die Verwertung der DNA-Spur auf. Ist es aber nicht auch möglich aus der DNA eines unbekannten Menschen auf dessen Herkunft, Statur, Haut-, Haar- oder Augenfarbe zu schließen? Und wenn ja, warum dürfen die deutschen Beamten das bislang nicht tun? Und ist es dann nicht längst überfällig, an dieser Situation etwas zu ändern?

Das Ziel des dieswöchigen Artikel ist es, dass sich jeder Leser nach der Lektüre selbst eine Meinung zu dieser Frage bildet, die – da sie in dieser Legislaturperiode wohl nicht nochmal verhandelt wird – vermutlich auch in die Wahlprogramme der großen deutschen Parteien aufgenommen wird. Und um erstmal zu erläutern inwieweit kleinste DNA-Spuren Rückschlüsse auf das Äußere einer Person zulassen, hab ich mir gedacht ich fange mal mit einem ganz einfachen System an, und zwar der Augenfarbengenetik. Das heißt, ich will eigentlich nur was zu braunen und blauen Augen schreiben, denn grüne Augen sind zwar freilich wunderbar, aber leider auch fürchterlich kompliziert; das wäre dann schon Genetik für Fortgeschrittene. Was braun angeht, so gehen wir davon aus, dass das die ursprüngliche Augenfarbe der Menschen war. Auch heute noch haben rund 90% der Weltbevölkerung braune Augen.

Dann aber, so vor etwa 6.000 – 10.000 Jahren trat eine Mutation auf, durch die die Fähigkeit, das braune Pigment zu bilden, verloren gegangen ist. Diese Mutation, die 2008 gleich in zwei namhaften Journals beschrieben wurde (hier und hier), liegt in einem Gen namens HERC2. Nun hat HERC2 aber leider nicht im geringsten etwas mit der Pigmentbildung zu tun. Zudem liegt diese Mutation in einem Intron, also in einem „nicht-codierenden“ Bereich und ändert an der HERC2-Proteinzusammensetzung rein gar nichts. Allerdings sind viele nicht-codierende Bereiche in unseren Genom enorm wichtig für die Regulation der Transkription, also der Aktivität verschiedener Gene. Und für genau diese mutierte Stelle im Intron 86 des HERC2-Gens konnte gezeigt werden, dass sie essentiell ist um das Ablesen eines anderen Gens, OCA2 zu garantieren. Aus dem OCA2-Gen wird das sogenannte P-Protein abgelesen, dessen genau Funktion noch immer ungeklärt ist. Wir wissen aber dass dieses P-Protein spezifisch in Pigmentzellen verwendet wird und für die Pigmentproduktion notwendig ist. Ist also diese essentielle regulatorische Sequenz im HERC2-Gen mutiert, wird vom OCA2-Gen kein P-Protein abgelesen und das braune Pigment fehlt. Mutationen am OCA2-Gen selbst können daher den gleichen Effekt hervorrufen: das P-Protein wird nicht oder nur fehlerhaft gebildet und die Augen bleiben frei von braunem Pigment (siehe Grafik).

Tatsächlich geben daher der Status des HERC2- und OCA2-Gens mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit Aufschluss darüber, welche Augenfarbe ein Mensch hat, zumindest eben wenn es um blau oder braun geht. Wenn man den Status von noch vier weiteren Genen einbezieht (publiziert als Irisplex-Modell), dann erhöht sich diese Wahrscheinlichkeit nochmals und man landet bei einem Wert von etwa 90-95%. Dieser Wert findet sich auch in den Erläuterungen zum Gesetzesantrag wieder. Für die Vorhersage der Hautfarbe (heller oder dunkler Typus) ist in diesem Entwurf sogar ein Wert von 98% angegeben. Aber was bedeuten diese 98%? Nun, da Erläuterungen fehlen, bleibt dies zunächst völlig unklar. Es deutet aber vieles darauf hin, dass es sich hier um die sogenannte Likelihood Ratio (LR) handelt. Das heißt, dass der Test, wenn er auf einen hellhäutigen Menschen angewandt wird, mit 98% Wahrscheinlichkeit angibt, dass es sich eben um einen hellhäutigen Menschen handelt. Dieser Wert berücksichtigt aber keineswegs die unterschiedlichen Gruppengrößen mit den verschiedenen Ausprägungen in der Gesamtpopulation.

Dazu ein Beispiel: stellen wir uns vor in einem Dorf mit 1000 hellhäutigen und 10 dunkelhäutigen Bewohnern passiert ein Kapitalverbrechen und es wird DNA sichergestellt. Der Einfachkeit halber gehen wir zudem davon aus, dass es sich mit Sicherheit um DNA des Täters handelt. Die genetische Analyse ergibt nun mit dem oben angegebenen Fehler, dass die DNA von einem dunkelhäutigen Mensch stammt. In 98% aller Fälle, bei denen DNA von einem hellhäutigen Menschen stammen würde (das heißt bei 980 der hellhäutigen Dorfbewohnern), hätte der Test demnach auch auf helle Hautfarbe hingedeutet. Es bleiben also 20 Menschen heller Hautfarbe, bei denen der Test fälschlicherweise eine dunkle Hautfarbe anzeigt. Es kommen also 30 Menschen als Täter in Frage, von denen 20 Menschen helle und 10 dunkle Haut haben. In 66% der Fälle hätten wir es in diesem Beispiel also mit einem hellhäutigen Täter zu tun, bei dem der Test fälschlicherweise eine dunkelhäutige Person suggeriert. Die A-posteriori-Wahrscheinlichkeit, dass der Täter dunkle Hautfarbe hat, liegt daher bei nur 33%.

Diese irreführenden Wahrscheinlichkeitsangaben sind allerdings nicht die einzigen Punkte, die an dem Gesetzesentwurf zu bemängeln sind. Tatsächlich liegen dem Bundesrat (Drucksache 231/17) und dem Bundestag (Drucksache 796/16) bereits zwei weitere Gesetzesentwürfe vor, die diese DNA-Analysen nicht nur bei Kapitaldelikten, sondern bei allen Straftaten zulässig macht, und zwar ohne richterlichen Beschluss. Zudem können die Spuren bis zur Aufklärung der Straftat gespeichert werden. Wenn man nun die aktuelle Aufklärungsquote von Einbruchsdiebstählen von etwa 15% in Betracht zieht, dann kann man sich vorstellen, wie schnell eine entsprechende DNA-Datenbank wachsen würde. Wir wären vermutlich bald nicht mehr weit von der kürzlich georderten Maßnahme entfernt, das DNA-Profil aller in Deutschland lebenden Menschen zu speichern.

Eine solche Situation gäbe es zumindest in Europa in keinem anderen Land. Die so oft als Vorbilder genannten Niederlanden und das Vereinigte Königreich verwenden derartige DNA-Analysen nur bei Kapitaldelikten und nur nach richterlichem Beschluss (welcher auch nur erfolgt, wenn es keine anderen weiterführenden Ermittlungsstränge gibt). Das alles gibt derzeit nicht nur Datenschützern, sondern etlichen Vertretern verschiedenster wissenschaftlicher Disziplinen Grund zur Sorge. So fand dieses Wochenende hier bei uns am Freiburger Institute for Advanced Studies (FRIAS) ein Symposium statt, bei dem diese Entwicklungen nochmals aus den verschiedensten Richtungen beleuchtet wurden. Auf jeden Fall bleibt er erstmal spannend, wenn es darum geht, was die Behörden künftig mit DNA-Proben anstellen dürfen und wie diese interpretiert und/oder gespeichert werden.

ANMERKUNG: Viel Recherchearbeit zu diesem Artikel erfolgte in Zusammenarbeit mit den anderen netten Menschen der Freiburger Initiative zu diesen drei Gesetzesanträgen, die an anderer Stelle auch bereits eine Stellungnahme dazu veröffentlicht hat. Danke für all den spannenden Input!

Theresa

Theresa

Theresa ist die Person hinter diesem Blog und immer noch die Autorin aller Artikel. Sie hat in molekularer Neuroentwicklungsbiologie promoviert und ist durchaus offen für MitsteiterInnen für dieses Blogprojekt. Wenn ihr also Lust habt mitzuschreiben, meldet euch bei ihr.

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